Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist.
Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO).
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten nach § 122 AO und Empfangsvollmachten nach § 183 AO erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvoll macht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.