Vorausgefüllte Vollmacht

zur Vertretung in Grundsteuer-Sachen

Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Vollmachtgeber/in *
Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.
Anschrift *
E-Mail *
Geburtsdatum *
IdNr. *

Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei)
Person oder Gesellschaft, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht und dem StBerG dazu befugten Personen wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten.

Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung

  • zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
  • zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
  • zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
  • zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.

Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Bekanntgabevollmacht).

Untervollmachten:

Bekanntgabevollmacht:

Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung unter „Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber …“ s.u. gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht.

Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber
Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von der Verlängerung der Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3 und 4 StBerG) mit Erstellung der Steuererklärung beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.

Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist.

Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO).

Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.

Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten nach § 122 AO und Empfangsvollmachten nach § 183 AO erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvoll macht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.


Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten:

Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.

Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung auch auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür eröffnet hat.

Abrufbefugnis:

Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung* die Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).

*Ein Ausschluss der Bevollmächtigung unter „Diese Vollmacht gilt NICHT für“ für die Vertretung

  • im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
  • in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und
  • im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen

ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Der folgende Punkt ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Datenverarbeitung:

Ort *
Datum *
Name *
Zur Bestätigung bitte noch mal Ihren Namen eingeben

Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/ gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten gleichzeitig von den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Personen für das Feststellungsverfahren und von den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Personen für die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern erteilt und unterschrieben werden.